Die medizinische Kontrolle der luxemburgischen Sozialversicherung im Krankheitsfall gilt strikt für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich, die in Luxemburg arbeiten, über die Nationale Gesundheitskasse (CNS). Diese Regelungen dienen dazu, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Krankschreibung zu überprüfen. Hier finden Sie alle Informationen zu den Verfahren und Kontrollen, um Sanktionen zu vermeiden.

Vorgehensweise zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Für jede Krankmeldung ist ein ärztliches Attest erforderlich, das von einem Arzt in Frankreich oder Luxemburg ausgestellt wird. Es ist wichtig, das Original vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS zu übermitteln (per Einschreiben oder elektronisch), unter Angabe Ihrer 13-stelligen CNS-Matrikelnummer, sowie eine Kopie an den Arbeitgeber zu senden. Der Arbeitgeber muss außerdem bereits am ersten Tag informiert werden, andernfalls kann das Gehalt ausgesetzt werden.

Medizinische Kontrollen am Wohnort

Ihr Arbeitgeber oder die CNS können eine administrative oder medizinische Kontrolle an Ihrem Wohnort in Frankreich veranlassen, zwischen 8 Uhr und 21 Uhr, ab dem ersten Tag der Krankschreibung, ohne Vorankündigung, außer während genehmigter Ausgangszeiten. Die genaue Aufenthaltsadresse muss angegeben werden. Der Medizinische Dienst der Sozialversicherung (CMSS) bestätigt oder hebt die Arbeitsunfähigkeit auf.

Genehmigte Ausgangszeiten

Während der ersten fünf Tage sind keine Ausgänge erlaubt, außer aus medizinischen Gründen (Arzt, Apotheke, CNS-Kontrolle). Ab dem sechsten Tag sind Ausgänge nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich im ärztlichen Attest vermerkt ist, und zwar von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr. Die luxemburgischen Vorschriften haben Vorrang vor ausländischen ärztlichen Bescheinigungen.

Gerechtfertigte Abwesenheit (innerhalb der genehmigten Zeiten)

Ist der Arbeitnehmer während einer genehmigten Ausgangszeit beim Kontrollbesuch abwesend, erhält er eine Benachrichtigung mit Rückantwortformular. Er hat drei Arbeitstage Zeit, um die Abwesenheit schriftlich zu rechtfertigen (z. B. durch ein ärztliches Attest oder einen Nachweis einer erlaubten Tätigkeit). Eine gültige Rechtfertigung verhindert Sanktionen.

Ungerechtfertigte Abwesenheit

Erfolgt innerhalb von drei Tagen keine Rechtfertigung, verhängt die CNS eine Verwaltungsstrafe (bis zu 750 € bei Wiederholung) und setzt die Krankengeldzahlungen (IJ) aus. Der Arbeitgeber kann dies als schweren Verstoß werten, was zu einer Abmahnung, formellen Aufforderung oder fristlosen Kündigung führen kann, ohne Kündigungsschutz. Wiederholte Abwesenheiten verstärken den Kündigungsgrund.

Feststellung der Arbeitsfähigkeit

Wird die Arbeitsfähigkeit festgestellt, bestätigt der CMSS die Arbeitsunfähigkeit nicht, und der Arbeitnehmer muss an dem im Bescheid genannten Tag die Arbeit wieder aufnehmen. In diesem Fall werden die Krankengeldleistungen sofort ausgesetzt. Der Grenzgänger muss seine Tätigkeit wieder aufnehmen, andernfalls drohen Sanktionen wie ungerechtfertigte Fehlzeiten, die zu einer Kündigung oder zum Verlust des Gehalts für die nicht geleisteten Arbeitstage ab dem festgelegten Datum führen können.

Rechtsmittelverfahren

Ein Einspruch kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung (CASS) eingelegt werden, mittels eines einfachen Antrags auf freiem Papier innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung. Das Verfahren ist kostenlos und erfordert keinen Anwalt, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung: Die Entscheidung der CNS bleibt während der Prüfung vollstreckbar. Der Arbeitnehmer muss daher die Arbeit wieder aufnehmen.

  • Folgen bei erfolgreichem Rechtsmittel

Hebt der CASS die Entscheidung der CNS zur Arbeitsfähigkeit auf, werden die Krankengeldleistungen rückwirkend ab dem Tag der angefochtenen Entscheidung wieder gezahlt und decken somit den Zeitraum der ungerechtfertigten Aussetzung ab. Eine aufgrund der Abwesenheiten ausgesprochene Kündigung kann ebenfalls aufgehoben werden, mit Kündigungsschutz für 26 Wochen während des Verfahrens.

  • Folgen bei erfolglosem Rechtsmittel

Bleibt das Rechtsmittel erfolglos, hat der Arbeitnehmer ab dem Datum der festgestellten Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Gehalt, wenn er die Arbeit nicht wieder aufgenommen hat. Zudem droht eine Kündigung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit oder schweren Fehlverhaltens. Diese Kündigung ermöglicht den Bezug von Arbeitslosengeld in Frankreich, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, berechtigt jedoch weder zu einer Abfindung noch zur Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Arbeitsvertrag kann mit sofortiger Wirkung beendet werden.