Sie haben Ihr eigenes Unternehmen gegründet und Ihre Kunden befinden sich sowohl in Frankreich als auch auf der anderen Seite der Grenze? Ein Grafikdesigner aus Metz mit luxemburgischen Kunden, ein Physiotherapeut aus Moselle mit Tätigkeiten im Saarland, ein Berater, der seine Woche zwischen Mulhouse und Basel aufteilt … Immer mehr Selbstständige arbeiten „grenzüberschreitend“ in zwei Ländern. Dabei stellt sich immer wieder eine zentrale Frage: Wo müssen die Steuern gezahlt werden? Wir geben Ihnen einen einfachen Überblick.

Ausgangspunkt: Ihr Wohnsitzstaat

Die erste wichtige Regel lautet: Das Land, in dem Sie leben (Ihr steuerlicher Wohnsitz), hat grundsätzlich das Recht, Ihr gesamtes Einkommen zu besteuern – unabhängig davon, wo es erzielt wurde. Ein Selbstständiger, der in Frankreich wohnt, muss daher grundsätzlich seine gesamten Einkünfte in Frankreich angeben, einschließlich der im Ausland erzielten Gewinne.

Kann das Nachbarland dann niemals Steuern verlangen? Doch – und genau hier kommen die Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel.

Die entscheidende Frage: Haben Sie eine feste Geschäftseinrichtung im Nachbarland?

Frankreich hat mit jedem seiner Nachbarländer (Luxemburg, Deutschland, Belgien) ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, und sollen verhindern, dass Sie Ihre Einkünfte doppelt versteuern müssen.

Für Selbstständige ist das entscheidende Kriterium fast immer dasselbe: das Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung (auch als „Betriebsstätte“ oder „feste Geschäftseinrichtung“ bezeichnet). Gemeint ist damit ein Ort, von dem aus Sie Ihre Tätigkeit ausüben: ein Büro, eine Praxis, eine Werkstatt, ein Geschäft usw.

Es sind daher zwei Situationen zu unterscheiden:

Sie haben keinen Geschäftssitz im Nachbarland. Sie sind gelegentlich bei ausländischen Kunden vor Ort oder arbeiten von Frankreich aus im Homeoffice? In diesem Fall bleiben Ihre Gewinne grundsätzlich ausschließlich in Ihrem Wohnsitzstaat steuerpflichtig, auch wenn sich ein Teil Ihrer Kundschaft im Ausland befindet.

Sie verfügen über einen Geschäftssitz im Nachbarland. Sie haben beispielsweise eine Praxis in Luxemburg eröffnet oder ein Büro in Deutschland angemietet? Dann sind die Gewinne, die dieser Einrichtung zuzuordnen sind, in dem Land steuerpflichtig, in dem sich diese befindet. Der übrige Teil Ihrer Tätigkeit (also die von Frankreich aus ausgeübte Tätigkeit) bleibt in Frankreich steuerpflichtig.

Eine Tätigkeit, zwei Länder: Aufteilung der Gewinne

Wenn Sie tatsächlich in beiden Ländern tätig sind und in beiden Ländern über eine feste Geschäftseinrichtung verfügen, werden Ihre Gewinne aufgeteilt: Jeder Staat besteuert nur den Teil des Gewinns, der der in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist. Daher müssen Sie in Ihrer Buchhaltung nachvollziehbar unterscheiden können, welcher Teil der Tätigkeit welchem Land zuzuordnen ist.

Und was ist mit der Doppelbesteuerung?

Ein und dasselbe Einkommen wird grundsätzlich nicht zweimal besteuert. Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen entsprechende Mechanismen vor, um dies zu verhindern. Für in Frankreich ansässige Personen führen bereits im Nachbarland besteuerte Einkünfte in Frankreich grundsätzlich zu einer Steuergutschrift oder einer Steuerbefreiung.

Achtung jedoch bei einer häufig missverstandenen Besonderheit: Auch wenn diese ausländischen Einkünfte in Frankreich steuerfrei sind, müssen sie in Frankreich angegeben werden. Sie werden bei der Ermittlung des auf Ihre übrigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt (dies wird als „Progressionsvorbehalt“ bezeichnet). Die Angabe der Einkünfte bedeutet also nicht, dass Sie zweimal Steuern zahlen müssen. Sie nicht anzugeben, kann jedoch teuer werden!

Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben – zwei unterschiedliche Systeme

Verwechseln Sie Steuern und Sozialversicherung nicht miteinander! Während Ihre Steuern gegebenenfalls zwischen zwei Ländern aufgeteilt werden können, sind Ihre Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur in einem einzigen Land zu entrichten.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit, die in zwei Staaten ausgeübt wird, bestimmen die europäischen Koordinierungsregeln, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig ist. Dabei spielt insbesondere der Anteil der Tätigkeit, der in Ihrem Wohnsitzstaat ausgeübt wird, eine Rolle.

Diesen Punkt sollten Sie unbedingt klären, bevor Sie Ihre grenzüberschreitende Tätigkeit aufnehmen.