Sie sind Grenzgänger und arbeiten in Belgien? Dann betrifft die belgische Pensionsreform auch Sie. Vorzeitige Pension, Malus, Bonus, garantierte Mindestpension: Einige Maßnahmen gelten bereits, andere treten ab 2027 in Kraft. Hier erfahren Sie, was sich ändert – Maßnahme für Maßnahme.
Das Wichtigste in Kürze
- Das gesetzliche Pensionsalter bleibt 2026 unverändert: je nach Geburtsdatum zwischen 65 und 67 Jahren.
- Ab 2027 werden für die vorzeitige Pension nur noch Jahre mit mindestens 156 Arbeits- oder gleichgestellten Tagen berücksichtigt.
- Neu ab 2027: vorzeitige Pension bei langer Laufbahn ab 60 Jahren mit 42 Jahren zu je 234 Tagen.
- Ab 2027 kann ein Malus die vorzeitige Pension kürzen; seit dem 1. Januar 2026 gibt es einen neuen Pensionsbonus.
- Besondere Maßnahmen betreffen Arbeitnehmer (Zeiten der Arbeitslosigkeit und am Laufbahnende) sowie Beamte (Abschaffung der Pension wegen körperlicher Untauglichkeit).
Gesetzliches Pensionsalter: 2026 keine Änderung
Das gesetzliche Pensionsalter in Belgien hängt von Ihrem Geburtsdatum ab:
| Geburtsdatum | Gesetzliches Pensionsalter |
|---|---|
| Vor dem 01.01.1960 | 65 Jahre |
| 01.01.1960 bis 31.12.1963 | 66 Jahre |
| Ab dem 01.01.1964 | 67 Jahre |
Vorzeitige Pension: strengere Regeln ab 2027
Das erforderliche Alter und die erforderliche Laufbahndauer für die vorzeitige Pension bleiben unverändert:
| Alter | Erforderliche Gesamtlaufbahn |
|---|---|
| 60 Jahre | 44 Jahre |
| 61 oder 62 Jahre | 43 Jahre |
| 63, 64 oder 65 Jahre | 42 Jahre |
Geändert wird die Anzahl der Tage pro Jahr, die erforderlich ist, damit ein Jahr für die Laufbahn zählt:
- ab dem 1. Januar 2027 werden nur noch Jahre mit mindestens 156 Arbeits- oder gleichgestellten Tagen berücksichtigt;
- Ihnen fehlen ein paar Tage bis zu dieser Schwelle? Es können 5 Reservetage hinzugerechnet werden.
Wichtig: Wenn Sie die Bedingungen für eine vorzeitige Pension bereits vor 2027 erfüllen und den Pensionsantritt aufschieben, gilt die 156-Tage-Regel nicht rückwirkend.
Neu: vorzeitige Pension bei langer Laufbahn (ab 2027)
Die Reform schafft eine neue Möglichkeit, ab 60 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen, sofern Sie 42 Laufbahnjahre mit jeweils 234 Arbeitstagen nachweisen können.
Berücksichtigt werden die tatsächlich gearbeiteten Tage, aber auch zeitweilige Arbeitslosigkeit, Mutterschaftsurlaub, Geburtsurlaub usw.
Der Pensionsmalus (ab 2027)
Ihre vorzeitige Pension kann um einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttobetrags gekürzt werden, wenn Sie nicht beide folgenden Bedingungen erfüllen:
- eine Laufbahn von 35 Jahren mit jeweils mindestens 156 Arbeitstagen;
- und mindestens 7.020 Arbeitstage über die gesamte Laufbahn.
Der neue Pensionsbonus (seit dem 1. Januar 2026)
Der Pensionsbonus belohnt alle, die ihre Pension aufschieben und weiterarbeiten. Seit dem 1. Januar 2026 kann der alte Bonus nicht mehr aufgebaut werden. Ab diesem Datum können Sie jedoch den neuen Pensionsbonus aufbauen, sofern Ihre Pension 2027 oder später beginnt.
Es gelten folgende neue Bedingungen:
- eine Laufbahn von 35 Jahren mit jeweils mindestens 156 Arbeitstagen;
- mindestens 7.020 Arbeitstage über die gesamte Laufbahn (einschließlich Pflegeurlaub, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Militärdienst und zeitweiliger Arbeitslosigkeit);
- Sie beziehen noch keine Pension.
Garantierte Mindestpension: Die berücksichtigten Zeiträume ändern sich
Um die garantierte Mindestpension zu erhalten, müssen Sie die grundlegende Laufbahnbedingung sowie eine zusätzliche Arbeitsbedingung erfüllen:
- wenn Sie nach 1970 geboren sind, müssen Sie mindestens 5.000 Arbeits- oder gleichgestellte Tage nachweisen;
- wenn Sie vor 1970 geboren sind, gelten Übergangsregelungen.
Neu mit der Reform: Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen werden nun vollständig angerechnet und Arbeitstagen gleichgestellt.
Besondere Maßnahmen für Arbeitnehmer
1. Fiktiver Lohn auf die Mindestlohngrenze begrenzt (in Kraft)
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Laufbahnendes wird der berücksichtigte fiktive Lohn auf die Mindestlohngrenze begrenzt. Diese Maßnahme gilt nicht für zeitweilige Arbeitslosigkeit, gelegentliche Arbeitslosigkeit und Regelungen zum Laufbahnende.
2. Begrenzung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Laufbahnendes (noch nicht in Kraft)
Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld oder eine Leistung am Laufbahnende beziehen, werden nur noch bis zu einem bestimmten Prozentsatz Ihrer gesamten Laufbahn berücksichtigt. Dieser Prozentsatz sinkt schrittweise auf 20 %. Er hängt von Ihrem Geburtsjahr (Ruhestandspension) oder dem Ihres verstorbenen Ehepartners (Hinterbliebenenpension oder Übergangsentschädigung) ab.
| Geburtsjahr des Arbeitnehmers oder des verstorbenen Ehepartners | Höchstanteil der Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Laufbahnendes |
|---|---|
| 1960 und früher | 100 % |
| 1961 bis 1964 | 40 % |
| 1965 | 35 % |
| 1966 | 30 % |
| 1967 | 25 % |
| 1968 | 20 % |
| Für die Pensionsberechnung begrenzte Zeiten | Weiterhin vollständig berücksichtigte Zeiten |
|---|---|
| Vollarbeitslosigkeit | Zeitweilige Arbeitslosigkeit |
| Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (RCC), Frühpension | Gelegentliche Arbeitslosigkeit von Hafenarbeitern, Fischsortierern und -entladern, Seefischern und Kunstschaffenden |
| Pseudo-Frühpension („Canada Dry“) | In Arbeit vermittelte Arbeitslose |
| Regelungen zum Laufbahnende | Arbeitslosigkeit mit Beibehaltung der Rechte (mit und ohne Einkommensgarantiezulage) |
Nicht gearbeitete Zeiten (Krankheit, Invalidität, Pflegeurlaub) sind von dieser Begrenzung nicht betroffen.
3. Schutz bei schrittweiser Wiederaufnahme der Arbeit (in Kraft)
Für Arbeitnehmer, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit die Arbeit schrittweise wieder aufnehmen (mit Zustimmung des Vertrauensarztes), wird der tatsächliche Lohn durch einen fiktiven Lohn ersetzt. Ziel ist es, den Rückgang von Urlaubsgeld, Prämien usw. auszugleichen und zu verhindern, dass die Wiederaufnahme der Arbeit die künftige Pension senkt.
Wichtig: Die Begrenzung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Laufbahnendes muss noch endgültig verabschiedet werden. Sie gilt erst ab ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Beamte: Ende der Pension wegen körperlicher Untauglichkeit
Seit dem 1. April 2026 können Beamte nicht mehr wegen körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Regierung möchte für Beamte auf eine Invaliditätsversicherung umstellen. Konkret gilt je nach Situation:
- Beamter im Krankheitsurlaub: Er kann keine Pension wegen körperlicher Untauglichkeit erhalten und bleibt zulasten seines Arbeitgebers.
- Vorläufige Pension wegen körperlicher Untauglichkeit: Wurde sie vor dem 1. Januar 2025 gewährt, dauert sie höchstens 24 Monate; wurde sie zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 30. April 2026 gewährt, dauert sie höchstens 36 Monate. In beiden Fällen wird anschließend eine endgültige Pension gewährt.
- Pension wegen endgültiger Untauglichkeit: Es ändert sich nichts, die Pension wird weiter gezahlt.
- Langzeiterkrankung oder Untauglichkeit ab dem 1. Mai 2026: Der Beamte kann nicht wegen körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt werden und bleibt zulasten seines Arbeitgebers.
Häufige Fragen
Steigt das gesetzliche Pensionsalter 2026?
Nein. Es liegt je nach Geburtsdatum weiterhin bei 65, 66 oder 67 Jahren.
Ich erfülle bereits die Bedingungen für die vorzeitige Pension, möchte sie aber aufschieben. Gilt die 156-Tage-Regel für mich?
Nein. Wenn Sie die Bedingungen vor 2027 erfüllen, gilt die Maßnahme nicht rückwirkend.
Zählen meine krankheitsbedingten Abwesenheiten für die garantierte Mindestpension?
Ja. Seit der Reform werden Abwesenheiten aus gesundheitlichen Gründen vollständig Arbeitstagen gleichgestellt.
Quelle: Frontaliers Grand Est (auf Französisch). Sie haben Fragen zu Ihrer Situation? Die Juristen von Frontaliers Grand Est informieren kostenlos über Pensionsansprüche in Belgien: Kontakt aufnehmen.
